Jetzt ein Erstgespräch vereinbaren, persönlich, telefonisch oder per Video.
Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler, der zur Haftung des behandelnden Arztes führt. Die Details machen den Unterschied: Wurde die ärztliche Heilbehandlung ordnungsgemäß vorgenommen? Wurde über mögliche Komplikationen rechtswirksam aufgeklärt und hat sich ein Risiko verwirklicht, über das zuvor aufgeklärt worden ist? Anhand Ihrer Krankengeschichte schätze ich ein, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers aussichtsreich ist. Meine jahrelange Erfahrung in diesem Bereich ist dabei Ihr Vorteil!
Oder Unterlagen vorab senden, dann steht die Einschätzung schon im Erstgespräch.
Aufklärung
Über Behandlungsrisiken wurde nicht oder nicht ausreichend gesprochen. Eine ärztliche Aufklärung ist nicht rechtzeitig erfolgt und nicht hinreichend dokumentiert.
Verzögerte Abklärung
Eine Abklärung medizinischer Leiden ist zu spät erfolgt, obwohl der Zustand des Patienten eine umgehende Abklärung erfordert hätte. Dadurch ist es zu einer vermeidbaren Gesundheitsschädigung gekommen.
Behandlungsfehler
Eine Operation wurde nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht und hat zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt.
Haftungsadressat
Je nach Ausgestaltung des Behandlungsvertrags haftet der behandelnde Arzt (Belegarzt) oder das Krankenhaus (bzw. der Rechtsträger des Krankenhauses).
Verlauf nach dem Eingriff
Nach einem Eingriff kommt es zu einem schwerwiegenden Verlauf, über den vorher nicht gesprochen wurde oder der aus einer unzureichenden oder unterbliebenen Information über das Verhalten nach dem Eingriff resultiert.
Beim Verdacht
Was zuerst
zu tun ist.
Zuerst
Krankengeschichte anfordern
Die vollständige Dokumentation ist die Grundlage jeder Prüfung. Ohne sie lässt sich nichts beurteilen.
02
Verlauf festhalten
Eigene Aufzeichnungen zu Beschwerden, Terminen und Gesprächen, mit Datum. Je früher, desto belastbarer.
03
Zeitnahe Kontaktaufnahme
Nehmen Sie rasch Kontakt mit mir auf und bringen Sie zum Erstgespräch idealerweise eine Ihnen bereits vorliegende vollständige Behandlungsdokumentation, Ihre Aufzeichnungen zu Beschwerden und relevanten Behandlungsterminen und allfällig weitere relevante Unterlagen mit. Ich bespreche mit Ihnen dann ausführlich Ihre möglichen Ansprüche und die weiteren Schritte zu ihrer Geltendmachung.

Rechtsanwalt Dr. Daniel Holzinger
Jahrelange Erfahrung
mit Personenschäden.
Fünf Jahre Schadenprüfung im Haftpflichtversicherungsbereich, schwerpunktmäßige Tätigkeit im Schadenersatzrecht als Rechtsanwalt: Bereits seit 2012 beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit den Folgen von Personenschäden und habe viele Arzthaftungsfälle abgewickelt. Das ist Ihr Vorteil. Ich sage Ihnen, ob eine Anspruchsdurchsetzung aussichtsreich möglich ist, kläre bejahendenfalls eine Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und vertrete Sie nach erfolgter Beauftragung mit größtem Engagement!
Zum WerdegangVor dem Erstgespräch
Am Beginn einer Mandatierung steht ein Erstgespräch. Die Terminvereinbarung selbst ist natürlich immer kostenlos. Das Erstgespräch kann über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung kostet das Erstgespräch pauschal € 60,00 (darin enthalten 20 % USt).
Im Erstgespräch
30 Minuten, persönlich, telefonisch oder per Videocall. Am Ende haben Sie eine profunde Einschätzung der Rechtslage, Ihrer Handlungsmöglichkeiten und der möglichen weiteren Schritte.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, ist Bestandteil des Erstgesprächs auch die nachfolgende Abklärung der Deckungssituation für das besprochene weitere Vorgehen. Sie wissen damit jedenfalls vor der Mandatierung, ob für Sie ein Kostenrisiko besteht.
Danach
Erst wenn Sie von mir im Erstgespräch eine Einschätzung der rechtlichen Situation erhalten haben und ich die Kostendeckungsfrage mit einer allenfalls vorhandenen Rechtsschutzversicherung geklärt habe, kommt es zur Beauftragung.
Ist ein schlechter Verlauf schon ein Behandlungsfehler?
Nein. Geschuldet ist eine Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, kein bestimmter Erfolg. Auch bei sorgfältiger Behandlung kann ein Eingriff anders verlaufen als erhofft. Ob ein Fehler vorliegt, lässt sich erst anhand der Krankengeschichte und einer fachlichen Beurteilung sagen.
Kann eine Haftung bestehen, obwohl der Eingriff fehlerfrei war?
Das kann sein, wenn vorher nicht ausreichend über Risiken und Alternativen aufgeklärt wurde. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto umfassender muss die Aufklärung sein. Ob und wie aufgeklärt wurde, zeigt oft der unterschriebene Aufklärungsbogen.
Bekomme ich meine Krankengeschichte?
Ja. Es besteht ein Recht auf Einsicht und auf eine Kopie, die erste Kopie ist nach der Datenschutz-Grundverordnung kostenlos (Art 15 DSGVO). Angefordert wird sie schriftlich bei der Krankenanstalt oder der Ordination. Sie ist Grundlage für jede weitere Prüfung und wird idealerweise bereits von Ihnen zum Erstgespräch mitgebracht, kann danach aber natürlich auch von mir eingeholt werden.
Was kostet eine erste Einschätzung?
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, ist das Erstgespräch für Sie kostenlos, andernfalls verrechne ich dafür pauschal € 60,00 (darin enthalten 20 % USt).
Im Anschluss an das Erstgespräch kläre ich noch vor einer Mandatierung eine mögliche Rechtsschutzdeckung für mein weiteres Einschreiten in dieser Angelegenheit ab und kläre Sie über Ihr Kostenrisiko auf, sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein oder diese eine Kostendeckung ablehnen.
Wie lange dauert die Anspruchsdurchsetzung?
Das hängt davon ab, ob eine außergerichtliche Durchsetzung möglich ist oder der Gerichtsweg beschritten werden muss. Bei außergerichtlicher Durchsetzung wird, im Regelfall im Korrespondenzweg mit der Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes oder des Rechtsträgers des Krankenhauses, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, und auf Grundlage des Gutachtens können die Ansprüche reguliert werden. Oft dauert eine Durchsetzung von Ansprüchen in solchen Konstellationen nur wenige Wochen.
Wird außergerichtlich eine Haftung des behandelnden Arztes oder des Rechtsträgers des Krankenhauses abgelehnt, müssen die Ansprüche gerichtlich betrieben werden. Bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils ist in solchen Konstellationen je nach Gericht erfahrungsgemäß mit einer Dauer von 6 bis 12 Monaten zu rechnen. Schließt sich an das erstinstanzliche Verfahren ein Rechtsmittelverfahren an, kann sich die Dauer noch einmal um einige Monate verlängern.
Geht es um Ansprüche nach einem Unfall, erhalten Sie auf der Seite Schadenersatz weitere Informationen. Lehnt eine Versicherung die Regulierung unfallkausaler Ansprüche ab, erhalten Sie auf der Seite Versicherungsrecht nähere Informationen.
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