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Erstgespräch und Ablauf
Vor dem
ersten Gespräch
Bevor es um die Sache selbst geht, stellen sich meistens dieselben Fragen: wie man einen Termin vereinbart, wie schnell eine Antwort kommt, ob man dafür nach Salzburg fahren muss und was die Rechtsschutzversicherung übernimmt. Die Antworten gelten für jedes Rechtsgebiet. Wie es nach der ersten Nachricht weitergeht, steht beim Ablauf.
Wie kann ich bei Ihnen einen Termin vereinbaren?
Entweder telefonisch unter 0662 / 23452 9065, per E-Mail an office@rechtsanwalt-holzinger.at oder über das Kontaktformular meiner Website. Sollten Sie mich telefonisch nicht erreichen, etwa aufgrund einer Verhandlung, notiert mein Sekretariat Ihre Daten und ich melde mich kurzfristig bei Ihnen zurück.
Wie schnell bekomme ich eine Rückmeldung?
Rechtliche Probleme dulden meistens keinen Aufschub. Ich melde mich deshalb in der Regel noch am gleichen Tag, spätestens aber am nächsten Arbeitstag bei Ihnen und biete Ihnen kurzfristige Termine für ein Erstgespräch an.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das Erstgespräch selbst ist im Rahmen des sogenannten Beratungsrechtsschutzes in aller Regel gedeckt. Anders verhält es sich mit den Kosten für die Schritte danach. Ob das weitere gerichtliche oder außergerichtliche Vorgehen vom Versicherungsschutz umfasst ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa ob der geschilderte Sachverhalt überhaupt ein versicherbares Risiko darstellt, ob der sogenannte Versicherungsfall in die Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages fällt oder ob der relevante Deckungsbaustein mitversichert ist. Um hier von Anfang an Klarheit zu haben, ist es mir ein Anliegen, die Kostendeckungsfrage für Sie gleich zu Beginn und noch vor der Beauftragung abzuklären.
Muss ich für das Erstgespräch nach Salzburg kommen?
Nein. Das Erstgespräch dauert 30 Minuten und findet persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Videocall über Zoom oder Microsoft Teams statt. Wer weiter weg wohnt, verliert dadurch nichts.
Warum soll ich im ersten Kontakt keine Einzelheiten schreiben?
Vor der Mandatsannahme wird auf Interessenkollision geprüft. Bis das geklärt ist, bleiben vertrauliche Einzelheiten besser außen vor. Für die Einordnung genügt eine kurze Schilderung.
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Lehnt die eigene Versicherung ab oder kürzt sie die Leistung, kommt es auf die Begründung und auf die Bedingungen des Vertrags an. Die Antworten erklären, was eine Ablehnung bedeutet, was hinter dem Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung steckt und wie mit einem Gutachten des Versicherers umzugehen ist. Typische Fälle stehen auf der Seite Versicherungsrecht.
Die Versicherung hat abgelehnt. Ist damit alles vorbei?
Nein. Die Ablehnung ist nur die Rechtsansicht des Versicherers, diese kann falsch sein. Für eine fundierte Prüfung der Tragfähigkeit der Ablehnung durch die Versicherung und der Möglichkeiten eines aussichtsreichen Vorgehens dagegen bedarf es profunder versicherungsrechtlicher Expertise und langjähriger Erfahrung im Bereich des Versicherungsrechts. Genau damit kann ich Ihnen dienen.
Was ist eine Obliegenheitsverletzung?
Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten aus dem Versicherungsvertrag, etwa die rechtzeitige Meldung eines Schadens oder vollständige Angaben. Wird eine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt, darf der Versicherer aber dennoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Erbringung einer Versicherungsleistung ablehnen. Häufig lehnen Versicherungen mit Verweis auf behauptete Obliegenheitsverletzungen eine Versicherungsleistung ab, obwohl die Leistungsverpflichtung unabhängig von der Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit bestehen würde.
Die Versicherung hat einen Sachverständigen geschickt. Muss ich dessen Ergebnis hinnehmen?
Nein. Das Gutachten ist eine Einschätzung, die widerlegt werden kann, etwa durch Einholung eines Gerichtssachverständigengutachtens in einem Deckungsprozess gegen den Versicherer.
Kann ich mit meiner eigenen Versicherung streiten, ohne den Vertrag zu verlieren?
Ein Streit über eine Leistung ist ein normaler Vorgang und für sich kein Kündigungsgrund. Viele Verträge erlauben beiden Seiten aber eine Kündigung nach einem Schadenfall, unabhängig davon, ob gestritten wird. Was im eigenen Vertrag gilt, lässt sich vorab an den Bedingungen klären.
Ich habe der Versicherung schon selbst geschrieben. Ist es jetzt zu spät?
Nein, normalerweise nicht. Nehmen Sie Ihre eigene Korrespondenz aber unbedingt zum Erstgespräch mit, sie gehört in das weitere Vorgehen miteinbezogen.
Rechtsgebiet
Schadenersatz
Nach einer Verletzung stehen zwei Fragen am Anfang: wer haftet und was ersatzfähig ist. Ob Schmerzengeld, Verdienstentgang oder Heilungskosten, getragen wird jede Forderung von Unterlagen. Mehr dazu auf der Seite Schadenersatz.
Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit?
Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre, nachdem Schaden und Schädiger bekannt sind (§ 1489 ABGB). Davon gibt es aber Ausnahmen nach oben und unten. Für Folgen, die sich erst später zeigen, lässt sich die Haftung innerhalb der offenen Verjährungsfrist mit einer Feststellungsklage sichern.
Woran bemisst sich das Schmerzengeld?
Am Ausmaß der Schmerzen, die ein medizinischer Sachverständiger aus der Krankengeschichte ableitet, aufgeteilt in Tage mit starken, mittleren und leichten Schmerzen (§ 1325 ABGB). Die Gerichte setzen dafür Tagessätze an und bemessen daraus einen Gesamtbetrag, der auch seelische Belastungen und Dauerfolgen berücksichtigt. Deshalb zählt jede Behandlung, die dokumentiert ist.
Was wird außer dem Schmerzengeld ersetzt?
Beispielsweise Heilbehandlungs- und Therapiekosten, Fahrtkosten, Pflege- und Haushaltshilfebedarf und Verunstaltungsentschädigung. Fahrtkosten sind mit entsprechenden Aufstellungen (Datum, Fahrtausgangspunkt und -ziel, Grund der Fahrt [etwa Fahrt ins Krankenhaus], Anzahl km) zu dokumentieren, Heilbehandlungs- und Therapiekosten mit entsprechenden Rechnungen, Verdienstentgangsforderungen mit Lohnzetteln aus der Zeit vor und nach dem Unfall.
Die gegnerische Versicherung bietet eine Abfindung an. Soll ich annehmen?
Nicht ohne rechtsanwaltliche Rücksprache. Erst muss klar sein, auf welchen Betrag Sie mit Annahme der angebotenen Abfindungserklärung realistischerweise verzichten und ob vom Vorliegen etwaiger Spät- und Dauerfolgen auszugehen ist (und damit ein entsprechender Vorbehalt in die Abfindungserklärung einzusetzen ist).
Was ist, wenn mir ein Mitverschulden vorgeworfen wird?
Ein Mitverschulden würde die Ihnen zustehenden Ansprüche um das Ausmaß des Mitverschuldens mindern. Ob ein von der Gegenseite erhobener Mitverschuldenseinwand tatsächlich zu Recht besteht, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses geprüft werden.
Rechtsgebiet
Verkehrsunfall
In den Tagen nach einem Verkehrsunfall meldet sich die gegnerische Versicherung meist früh. Die Antworten zeigen, wer für den Schaden aufkommt, wie abgerechnet wird, wie man mit Schreiben der gegnerischen Versicherung umgeht und was bei einem Unfall im Ausland gilt. Die ersten Schritte stehen auf der Seite Verkehrsunfall.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre, nachdem Schaden und Schädiger bekannt sind (§ 1489 ABGB). Rasches Tätigwerden ist aber unabhängig von der Verjährung geboten, weil sich der Sachverhalt mit zunehmendem Zeitablauf immer schwerer beweisen lässt. Sind Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen, muss allenfalls mit einer Feststellungsklage die Verjährung solcher Ansprüche verhindert werden. Neben der Verjährung sind auch versicherungsvertragliche Obliegenheiten zu beachten, etwa die Pflicht, den Schaden der eigenen Versicherung innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Wer zahlt meinen Schaden?
Anders als im Fall von Privathaftpflichtversicherungen können Kfz-Haftpflichtversicherungen anstelle des eigentlichen Schädigers direkt in Anspruch genommen werden. Dies erleichtert eine effektive Anspruchsdurchsetzung, sofern man in der Korrespondenz mit Versicherungen versiert ist. Als ehemaliger Großschadenreferent im Haftpflichtversicherungsbereich und jahrelang im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt ist genau das meine Stärke.
Die Versicherung rechnet weniger ab, als die Reparatur kostet. Was nun?
Die Abrechnung ist ein Angebot, keine Feststellung. Ersetzt werden die notwendigen Reparaturkosten. Liegen sie deutlich über dem Wert des Fahrzeugs, wird auf Totalschaden abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ob die Annahmen dahinter stimmen, lässt sich an Gutachten und Kostenvoranschlag prüfen.
Soll ich der gegnerischen Versicherung selbst antworten?
Auskünfte an die gegnerische Versicherung gehören überlegt und sollten nur schriftlich und nicht unter Zeitdruck abgegeben werden. Jede, auch eine unbedachte und unrichtige Äußerung wird zum Akt genommen und hat Einfluss auf die weitere Anspruchsdurchsetzung. Sinnvollerweise nehmen Sie daher nach Erhalt eines Schreibens der gegnerischen Versicherung Kontakt mit mir auf und überlassen mir die Korrespondenz. Hat ein Rechtsanwalt einmal die Vertretung eines Mandanten angezeigt, erfolgt die weitere Korrespondenz dann ohnedies nur mehr über den Rechtsanwalt.
Der Unfall ist im Ausland passiert. Bringt das etwas durcheinander?
Weniger, als man denkt. Häufig können unfallkausale Ansprüche auch in solchen Fällen von Österreich aus geltend gemacht werden. Im Detail besprechen wir das im Erstgespräch.
Rechtsgebiet
Skiunfall
Auf der Piste gibt es keine Unfallaufnahme wie im Straßenverkehr. Umso mehr zählt, was noch am Berg festgehalten wird, und nach welchem Maßstab die Gerichte eine Kollision beurteilen. Die Antworten erklären die Rolle der FIS-Regeln und was zu tun ist, wenn die andere Person weitergefahren ist. Mehr auf der Seite Skiunfall.
Gelten die FIS-Regeln in Österreich?
Sie sind kein Gesetz. Die Gerichte ziehen die zehn Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbands aber als Maßstab für sorgfältiges Verhalten auf der Piste heran, wenn sie klären, wer eine Kollision verschuldet hat. Am häufigsten geht es um Rücksichtnahme, angepasste Geschwindigkeit, die Wahl der Fahrspur und das Überholen.
Wer haftet bei einer Kollision von hinten?
Meist, wer von hinten kommt. Die Fahrspur ist so zu wählen, dass Vorausfahrende nicht gefährdet werden (FIS-Regel 3). Wer vorne fährt, kann aber mithaften, etwa wenn er ohne Blick nach oben in die Piste einfährt oder quert (FIS-Regel 5).
Die andere Person ist weitergefahren. Ist dann nichts mehr zu machen?
Es wird schwieriger, aber nicht in jedem Fall aussichtslos. Entscheidend ist, was an Zeugen, Aufzeichnungen und ärztlicher Dokumentation vorliegt. Wer einen Verletzten ohne Hilfe zurücklässt, macht sich zudem strafbar (§ 94 StGB). Eine Anzeige bei der Polizei ist deshalb sinnvoll.
Welche Unterlagen brauche ich?
Die Aufnahme der Pistenrettung, ärztliche Befunde, Fotos der Stelle, Namen von Zeugen und die Daten der anderen Person, soweit vorhanden.
Ich war selbst nicht ganz langsam unterwegs. Spricht das gegen mich?
Das eigene Verhalten fließt in die Beurteilung ein, schließt eine Forderung aber nicht von vornherein aus. Haben beide gegen die FIS-Regeln verstoßen, wird der Schaden nach dem Gewicht der Fehler geteilt (§ 1304 ABGB).
Rechtsgebiet
Arzthaftung
Ein schlechter Verlauf ist noch kein Fehler, und ein Fehler ist noch keine Haftung. Die Antworten erklären, worauf es bei Behandlung und Aufklärung ankommt, wie man zur eigenen Krankengeschichte kommt, was eine erste Einschätzung kostet und wie lange die Durchsetzung von Ansprüchen dauert. Mehr auf der Seite Arzthaftung.
Ist ein schlechter Verlauf schon ein Behandlungsfehler?
Nein. Geschuldet ist eine Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, kein bestimmter Erfolg. Auch bei sorgfältiger Behandlung kann ein Eingriff anders verlaufen als erhofft. Ob ein Fehler vorliegt, lässt sich erst anhand der Krankengeschichte und einer fachlichen Beurteilung sagen.
Kann eine Haftung bestehen, obwohl der Eingriff fehlerfrei war?
Das kann sein, wenn vorher nicht ausreichend über Risiken und Alternativen aufgeklärt wurde. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto umfassender muss die Aufklärung sein. Ob und wie aufgeklärt wurde, zeigt oft der unterschriebene Aufklärungsbogen.
Bekomme ich meine Krankengeschichte?
Ja. Es besteht ein Recht auf Einsicht und auf eine Kopie, die erste Kopie ist nach der Datenschutz-Grundverordnung kostenlos (Art 15 DSGVO). Angefordert wird sie schriftlich bei der Krankenanstalt oder der Ordination. Sie ist Grundlage für jede weitere Prüfung und wird idealerweise bereits von Ihnen zum Erstgespräch mitgebracht, kann danach aber natürlich auch von mir eingeholt werden.
Was kostet eine erste Einschätzung?
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, ist das Erstgespräch für Sie kostenlos, andernfalls verrechne ich dafür pauschal € 60,00 (darin enthalten 20 % USt).
Im Anschluss an das Erstgespräch kläre ich noch vor einer Mandatierung eine mögliche Rechtsschutzdeckung für mein weiteres Einschreiten in dieser Angelegenheit ab und kläre Sie über Ihr Kostenrisiko auf, sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein oder diese eine Kostendeckung ablehnen.
Wie lange dauert die Anspruchsdurchsetzung?
Das hängt davon ab, ob eine außergerichtliche Durchsetzung möglich ist oder der Gerichtsweg beschritten werden muss. Bei außergerichtlicher Durchsetzung wird, im Regelfall im Korrespondenzweg mit der Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes oder des Rechtsträgers des Krankenhauses, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, und auf Grundlage des Gutachtens können die Ansprüche reguliert werden. Oft dauert eine Durchsetzung von Ansprüchen in solchen Konstellationen nur wenige Wochen.
Wird außergerichtlich eine Haftung des behandelnden Arztes oder des Rechtsträgers des Krankenhauses abgelehnt, müssen die Ansprüche gerichtlich betrieben werden. Bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils ist in solchen Konstellationen je nach Gericht erfahrungsgemäß mit einer Dauer von 6 bis 12 Monaten zu rechnen. Schließt sich an das erstinstanzliche Verfahren ein Rechtsmittelverfahren an, kann sich die Dauer noch einmal um einige Monate verlängern.
Rechtsgebiet
Miet- und
Wohnrecht
Im Miet- und Wohnrecht entscheidet oft, wer welche Frist einhält und was schriftlich vorliegt. Die Antworten betreffen die häufigsten Anlässe: Kaution, Mietzinsminderung, Kündigung und Räumung, für Mieter wie für Vermieter. Mehr auf der Seite Miet- und Wohnrecht.
Vertreten Sie Mieter oder Vermieter?
Beide. Vor der Mandatsannahme prüfe ich auf Interessenkollision, deshalb bitte im ersten Kontakt noch keine vertraulichen Einzelheiten.
Die Kaution kommt nicht zurück. Was kann ich tun?
Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen. Einbehalten werden darf nur, was zur Deckung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis nötig ist (§ 16b MRG), gewöhnliche Abnützung gehört nicht dazu. Eine unrechtmäßig einbehaltene Kaution kann gerichtlich zurückgefordert werden.
Ein Mangel beeinträchtigt die Nutzung meiner Mietwohnung. Darf ich den Mietzins kürzen?
Im Fall einer mangelhaften Wohnung gibt es die Möglichkeit einer Mietzinsminderung. Wer aber eigenmächtig zu stark kürzt, riskiert eine Klage wegen Mietzinsrückstands. Sicherer ist es, einen Mangel schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen, bis die zustehende Höhe einer Mietzinsminderung geklärt ist. Über die empfohlene Vorgehensweise in Ihrem Fall berate ich Sie gerne.
Eine Kündigung ist eingelangt. Wie schnell muss ich reagieren?
Schnell. Gegen eine gerichtliche Aufkündigung können nur innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Einwendungen erhoben werden (§ 562 ZPO). Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam, auch wenn ein Kündigungsgrund gefehlt hätte.
Ich habe eine Räumungsklage erhalten. Was jetzt?
Die mit der Klage erhaltene Ladung ist wahrzunehmen, sonst droht ein Versäumungsurteil. Geht es um einen Mietzinsrückstand, lässt sich die Räumung oft noch abwenden, wenn der Rückstand vor Schluss der Verhandlung nachgezahlt wird (§ 33 Abs. 2 MRG). Kontaktieren Sie mich zeitnah nach Zustellung einer Räumungsklage zur Vorbereitung des weiteren Vorgehens und zur Gewährleistung der bestmöglichen weiteren Vertretung!
Rechtsgebiet
Vertragsrecht
Die meisten Vertragsstreitigkeiten entstehen an Stellen, die beim Abschluss niemand gelesen hat. Die Antworten erklären Gewährleistung und Garantie, Kauf unter Gewährleistungsausschluss, Geschäftsbedingungen und den Weg bei offenen Rechnungen. Mehr auf der Seite Vertragsrecht.
Lohnt es sich, einen Vertrag vorher prüfen zu lassen?
In aller Regel ja. Eine Prüfung vor der Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein Streit danach kostet.
Die Leistung hat einen Mangel. Was kann ich verlangen?
Im Gewährleistungsrecht kann zunächst Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung gefordert werden. Ist das nicht möglich, wird dies verweigert oder ist dies dem Übergeber wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands oder dem Übernehmer wegen in der Person des Gewährleistungspflichtigen liegenden Gründen nicht zumutbar, kommt auch eine Preisminderung oder, bei nicht bloß geringfügigen Mängeln, die Vertragsauflösung in Betracht.
Ich habe ein mangelhaftes Fahrzeug unter Gewährleistungsausschluss gekauft. Kann ich trotzdem rechtlich etwas machen?
In vielen Fällen ja. Neben der Gewährleistung gibt es mehrere andere Anfechtungstatbestände, die in solchen Fällen zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen können. Überdies sind Gewährleistungsausschlüsse häufig nicht wirksam vereinbart. Kontaktieren Sie mich daher auch in einem solchen Fall gerne!
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch, der zusteht, wenn eine Leistung bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen ist. Eine Garantie ist dagegen ein neben die gesetzliche Gewährleistung tretender, vom Vertragspartner oder Hersteller freiwillig gewährter Anspruch. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Welche Ansprüche im konkreten Fall zustehen und aussichtsreich geltend gemacht werden können, kläre ich mit Ihnen im Erstgespräch.
Die Gegenseite beruft sich auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zu Recht?
Nur, wenn sie Bestandteil des Vertrages geworden sind und einer inhaltlichen Prüfung standhalten. Häufig scheitert eine Berufung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits daran, dass sie nicht wirksam vereinbart, sondern erst nach Vertragsabschluss „nachgeschoben“ worden sind. Selbst wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen an sich Vertragsinhalt geworden sein sollten, müssen die darin enthaltenen Bestimmungen noch lange nicht anwendbar sein: Konsumentenschutzrechtliche Vorgaben (etwa das sogenannte Transparenzgebot), das Verbot überraschender und ungewöhnlicher Bestimmungen (die sogenannte Geltungskontrolle) oder gröblich benachteiligende Bedingungen (die sogenannte Inhaltskontrolle) können eine Berufung auf AGB-Klauseln unzulässig machen. Kontaktieren Sie mich gerne für eine Beratung!
Eine von mir gestellte Rechnung wurde nicht bezahlt. Welche Möglichkeiten habe ich nun?
Nach einer anwaltlichen Mahnung unter Fristsetzung mit Klagsandrohung ist der nächste Schritt die Einbringung einer Klage. Bei Geldforderungen bis € 75.000,00 steht dafür das rasche Mahnverfahren zur Verfügung. Das Gericht erlässt in diesem Fall nach Einbringung einer Klage sogleich einen gerichtlichen Zahlungsbefehl, der rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beklagte nicht binnen vier Wochen Einspruch erhebt. Nur im Falle eines Einspruchs kommt es zu einer Verhandlung.
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