Jetzt ein Erstgespräch vereinbaren, persönlich, telefonisch oder per Video.
Nach einem Verkehrs- oder Sportunfall oder einem ärztlichen Behandlungsfehler stellen sich zwei Fragen: Wer haftet, und was ist ersatzfähig? Beide Fragen sind komplexe rechtliche Kategorien, es geht um die Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Ich sehe mir an, was dokumentiert ist, welche Fristen laufen und welche rechtlichen Argumente für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung ins Treffen geführt werden. Als ehemaliger Großschadenreferent einer Versicherung habe ich mich jahrelang mit schadenersatzrechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Ich kann Sie nach einem Unfall oder einem ärztlichen Behandlungsfehler mit meiner jahrelangen Expertise bestmöglich vertreten, nicht nur gegenüber dem Schädiger, sondern auch gegenüber seiner Versicherung.
Oder Unterlagen vorab senden, dann steht die Einschätzung schon im Erstgespräch.
Schmerzengeld
Nach einer Verletzung steht die Frage im Raum, was an Schmerzengeld angemessen ist und woran sich das bemisst.
Verdienstentgang
Durch die erlittene Verletzung entsteht für die Zukunft ein Einkommensverlust, der sich nicht nur in einem hinkünftig geringeren Arbeitseinkommen, sondern auch in einem Pensionsschaden niederschlagen kann.
Heilungskosten
Behandlung, Therapie und Heilbehelfe (etwa Krücken oder ein Rollstuhl) verursachen Kosten, die nur zum Teil von der Sozialversicherung getragen werden.
Dauerfolgen
Können unfallkausale Spät- und Dauerfolgen (etwa eine erforderlich werdende Folgeoperation in ein paar Jahren) nicht ausgeschlossen werden, muss zur Hintanhaltung eines Verjährungseinwands für die Feststellung der Haftung des Schädigers gesorgt werden.
Mitverschulden
Die Gegenseite wirft ein eigenes Verschulden vor und will die Forderung deshalb kürzen.
Haushaltshilfe und Pflegeabgeltung
Muss der Geschädigte nach einem Unfall bei der Haushaltsführung unterstützt oder gepflegt werden, so kann auch dafür Ersatz beim Schädiger gefordert werden.
Nach dem Schadensfall
Was zuerst
zu tun ist.
Sofort
Alles dokumentieren
Fotos, Zeugen, Unfallmeldung und jede ärztliche Behandlung. Wer über gute Dokumentationen zum Unfallhergang verfügt, ist bei der Anspruchsdurchsetzung im Vorteil.
02
Fristen im Blick behalten
Für Schadenersatzansprüche gilt im Regelfall eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Von dieser allgemeinen Regel gibt es nach oben und unten hin Abweichungen. Kontaktieren Sie mich daher möglichst rasch, um eine Verjährung Ihrer Ansprüche auszuschließen.
03
Nichts vorschnell unterschreiben
Kein Schuldeingeständnis im Unfallbericht, kein unüberlegtes Annehmen von Abfindungserklärungen der gegnerischen Versicherung.

Rechtsanwalt Dr. Daniel Holzinger
Was belegt ist,
lässt sich beziffern.
Fünf Jahre als Jurist und Großschadenreferent im Haftpflichtversicherungsbereich. Dort wird ein Schaden geprüft, bewertet und abgerechnet. Diese Erfahrung hilft, eine Forderung früh realistisch einzuschätzen.
Zum WerdegangVor dem Erstgespräch
Am Beginn einer Mandatierung steht ein Erstgespräch. Die Terminvereinbarung selbst ist natürlich immer kostenlos. Das Erstgespräch kann über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung kostet das Erstgespräch pauschal € 60,00 (darin enthalten 20 % USt).
Im Erstgespräch
30 Minuten, persönlich, telefonisch oder per Videocall. Am Ende haben Sie eine profunde Einschätzung der Rechtslage, Ihrer Handlungsmöglichkeiten und der möglichen weiteren Schritte.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, ist Bestandteil des Erstgesprächs auch die nachfolgende Abklärung der Deckungssituation für das besprochene weitere Vorgehen. Sie wissen damit jedenfalls vor der Mandatierung, ob für Sie ein Kostenrisiko besteht.
Danach
Erst wenn Sie von mir im Erstgespräch eine Einschätzung der rechtlichen Situation erhalten haben und ich die Kostendeckungsfrage mit einer allenfalls vorhandenen Rechtsschutzversicherung geklärt habe, kommt es zur Beauftragung.
Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit?
Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre, nachdem Schaden und Schädiger bekannt sind (§ 1489 ABGB). Davon gibt es aber Ausnahmen nach oben und unten. Für Folgen, die sich erst später zeigen, lässt sich die Haftung innerhalb der offenen Verjährungsfrist mit einer Feststellungsklage sichern.
Woran bemisst sich das Schmerzengeld?
Am Ausmaß der Schmerzen, die ein medizinischer Sachverständiger aus der Krankengeschichte ableitet, aufgeteilt in Tage mit starken, mittleren und leichten Schmerzen (§ 1325 ABGB). Die Gerichte setzen dafür Tagessätze an und bemessen daraus einen Gesamtbetrag, der auch seelische Belastungen und Dauerfolgen berücksichtigt. Deshalb zählt jede Behandlung, die dokumentiert ist.
Was wird außer dem Schmerzengeld ersetzt?
Beispielsweise Heilbehandlungs- und Therapiekosten, Fahrtkosten, Pflege- und Haushaltshilfebedarf und Verunstaltungsentschädigung. Fahrtkosten sind mit entsprechenden Aufstellungen (Datum, Fahrtausgangspunkt und -ziel, Grund der Fahrt [etwa Fahrt ins Krankenhaus], Anzahl km) zu dokumentieren, Heilbehandlungs- und Therapiekosten mit entsprechenden Rechnungen, Verdienstentgangsforderungen mit Lohnzetteln aus der Zeit vor und nach dem Unfall.
Die gegnerische Versicherung bietet eine Abfindung an. Soll ich annehmen?
Nicht ohne rechtsanwaltliche Rücksprache. Erst muss klar sein, auf welchen Betrag Sie mit Annahme der angebotenen Abfindungserklärung realistischerweise verzichten und ob vom Vorliegen etwaiger Spät- und Dauerfolgen auszugehen ist (und damit ein entsprechender Vorbehalt in die Abfindungserklärung einzusetzen ist).
Was ist, wenn mir ein Mitverschulden vorgeworfen wird?
Ein Mitverschulden würde die Ihnen zustehenden Ansprüche um das Ausmaß des Mitverschuldens mindern. Ob ein von der Gegenseite erhobener Mitverschuldenseinwand tatsächlich zu Recht besteht, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses geprüft werden.
Beispiele für ein schadenersatzrechtliches Einschreiten meinerseits sind Unfälle im Straßenverkehr, auf der Piste oder nach einem erlittenen Behandlungsfehler. Lehnt Ihre eigene Versicherung die Leistung ab, handelt es sich um keine schadenersatzrechtliche, sondern um eine rein versicherungsvertragliche Auseinandersetzung.
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